An dieser Einschätzung ändere insbesondere auch die Strassenlänge der Grundmatt nichts. Obwohl die Grundmatt mit ca. 120 m länger ausfalle als die VSS-Norm dies für den Strassentyp "Zufahrtsweg" vorschlage, führe dies nicht zu einer ungenügenden Erschliessung. Einerseits verwende die VSS-Norm die Formulierung "sollte", weshalb die Länge der Zufahrtswege nicht zwingend 40 bis 80 m, sondern durchaus auch mehr sein könne. Andererseits lasse die Urteil V 2019 73 18