Es ist in diesem Zusammenhang auch davon auszugehen, dass bei Zügeltransporten, Müllentsorgungen sowie bei einem Löscheinsatz die Lastwagen immer mit einem Chauffeur und ein bis zwei weiteren Personen besetzt seien. Dadurch sei die Sicherheit beim Rückwärtsfahren umso mehr gewährleistet. Es könne weiter von den jeweiligen Fahrzeugführern auch erwartet werden, dass sie beim Rückwärtsfahren die notwendige Vorsicht walten liessen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2017 vom 17. April 2018 E. 4.5.2). Ein Wendeplatz sei damit bei der gegebenen Situation ohnehin nicht notwendig. An dieser Einschätzung ändere insbesondere auch die Strassenlänge der Grundmatt nichts.