Soweit die Beschwerdeführenden den fehlenden Wendeplatz bemängelten, halte der Gemeinderat Baar in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 zutreffend fest, dass gemäss VSS-Norm beim Strassentyp "Zufahrtsweg" in der Regel kein Wendeplatz vorhanden sein müsse (Tabelle 1 der VSS Norm SN 640 045). Unabhängig von der Strassentypisierung sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Grundmatt um eine Stichstrasse mit wenig Verkehr handle, sodass kein Verkehr daran vorbeiführe, sondern lediglich die (zukünftigen) Bewohner und deren Besucher/Lieferanten bis zum jeweiligen Grundstück zufahren würden. Das Wenden dieser Fahrzeuge sei nun aber auf den Einfahrten und Vorplätzen der von ihnen