Zudem sei die Linienführung der Erschliessungsstrasse gerade (nur minimale Linkskurve ab der Grundstrasse) und damit sehr übersichtlich. Die ganz seltenen Fälle mit Lastwagenverkehr (z.B. Zügelwagen) stellten daher keine unzulässige Gefährdung der Fussgänger dar. Die Zu-Fuss-Gehenden könnten zusätzlich ins Bankett oder auf die Vorplätze ausweichen, und aufgrund der bereits erwähnten Strassenbreite sei auch der Begegnungsfall "Fussgänger/LKW" zweifellos abwickelbar. Werde weiter — Urteil V 2019 73 17