Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es ist den Vorinstanzen und der Bauherrschaft zuzustimmen, dass die beiden Häuser äusserlich getrennt in Erscheinung treten. Es gibt keinen oberirdischen Zusammenbau. Es handelt sich um zwei Einfamilienhäuser mit je einer 2,5-Zimmer-Einliegerwohnung. Gemäss § 29 Abs. 2 BO Baar dürfen sogar in der W2a neben Ein- und Doppeleinfamilienhäusern auch Zweifamilienhäuser mit Einliegerwohnung (max. 2,5 Zimmer pro Wohneinheit) erstellt werden. Für die hier massgebende W2b gibt es diesbezüglich gar keine Einschränkungen.