6.5 Unbestritten ist, dass es sich bei der auf dem GS E.________ lastenden Baubeschränkung um eine privatrechtliche Baubeschränkung handelt. Diese Dienstbarkeit kann folglich nicht als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung qualifiziert werden. Die Vorinstanzen haben daher grundsätzlich zu Recht die entsprechende Vorfrage nicht näher geprüft. Die Beschwerdeführer scheinen aber dennoch in der Baubeschränkung eine baupolizeiliche Relevanz zu erkennen, weil ihrer Meinung nach die Bauparzelle massiv über dem Zulässigen überbaut werde, was offensichtlich der Baubeschränkung widerspreche.