Urteil V 2019 73 15 Zivilgerichten. Trotz der Ordnungsvorschrift von § 30d Abs. 1 aV PBG sind die Verwaltungsbehörden in gewissen Schranken aber befugt, zivilrechtliche Vorfragen selbständig zu entscheiden, nämlich dann wenn die Vorfrage leicht zu beantworten ist und die Beurteilung ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Dabei ist jeweils zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit sowie dem Gewaltenteilungsgrundsatz sorgfältig abzuwägen. Im Interesse einer klaren Kompetenzausscheidung zwischen den zuständigen Organen ist bei der Entscheidung von Vorfragen grundsätzlich Zurückhaltung zu üben.