6.3 Die Bauherrschaft bestreitet, dass das Bauprojekt ein Vierfamilienhaus umfasse. Diese Behauptung der Beschwerdeführer sei unsubstantiiert und entspreche nicht den Gegebenheiten. Die zwei geplanten Häuser seien objektiv betrachtet mangels oberirdischen Zusammenbaus als getrennt voneinander zu qualifizieren. Mithin sei bestritten, dass die privatrechtliche Regelung in diesem Baubewilligungsverfahren von Relevanz sei. Entsprechend sei eine Prüfung einer privatrechtlichen Dienstbarkeit in diesem Verfahren nicht angezeigt.