Von einem oberirdischen Zusammenbau, welcher die Wohnhäuser als ein Gebäude in Erscheinung treten lasse, könne daher keine Rede sein. Zudem sei dem Gemeinderat Baar insoweit zuzustimmen, dass das Bauvorhaben sehr wohl als zwei Einfamilienhäuser mit jeweils einer 2,5-Zimmer- Einliegerwohnung im Erdgeschoss verstanden werden dürfe. Bereits unter diesem Aspekt könne somit nicht gesagt werden, dass das Bauvorhaben offensichtlich gegen die auf dem Baugrundstück lastende Dienstbarkeit (Baubeschränkung) verstosse.