Beim Inhalt der Baubeschränkung handle es sich somit nicht um ein Erfordernis des öffentlichen Baurechts. Entsprechend sei eine Überprüfung der fraglichen Dienstbarkeit durch den Regierungsrat nicht angezeigt. Der Gemeinderat Baar habe daher die Beschwerdeführer zu Recht an den Zivilrichter verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer träten die beiden Häuser äusserlich getrennt in Erscheinung. Von einem oberirdischen Zusammenbau, welcher die Wohnhäuser als ein Gebäude in Erscheinung treten lasse, könne daher keine Rede sein.