6.2 Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss vom 9. Juli 2019 aus, die im Grundbuch zu Lasten des GS E.________ eingetragene Baubeschränkung, wonach ausschliesslich Einfamilienhäuser (mit oder ohne Einliegerwohnung) gestattet seien, sei baupolizeilich nicht relevant. Im Unterschied etwa zu einem Wegrecht hänge vorliegend der Neubau nicht vom Bestand oder Nichtbestand der Dienstbarkeit ab. Weder im kantonalen Baurecht noch in der BO Baar bilde die Einschränkung auf Einfamilienhäuser eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Beim Inhalt der Baubeschränkung handle es sich somit nicht um ein Erfordernis des öffentlichen Baurechts.