Weiter komme hinzu, dass auf einer einzigen Bauparzelle gleich zwei Einfamilienhäuser erstellt würden, welche aufgrund deren Verbindung nicht mehr als zwei Bauten, sondern als ein Vierfamilienhaus wahrgenommen würden und zu qualifizieren seien. Die Bauparzelle werde somit massiv über dem Zulässigen überbaut, was offensichtlich der Baubeschränkung widerspreche. Urteil V 2019 73 14