Die Beschwerdeführer hätten sämtliche relevanten Unterlagen im Rahmen der Einsprache wie auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereicht und die erforderlichen Ausführungen hierzu eingebracht. Zwar seien auch Einliegerwohnungen gestattet, wobei jedoch die geplanten Wohnungen das Ausmass und den Charakter einer Einliegerwohnung überschritten. Weiter komme hinzu, dass auf einer einzigen Bauparzelle gleich zwei Einfamilienhäuser erstellt würden, welche aufgrund deren Verbindung nicht mehr als zwei Bauten, sondern als ein Vierfamilienhaus wahrgenommen würden und zu qualifizieren seien.