6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, für das gesamte Baugebiet Grund bestehe eine Dienstbarkeit, wonach ausschliesslich Einfamilienhäuser gebaut werden dürften. Diese im Grundbuch eingetragene klar formulierte privatrechtliche Baubeschränkung sei baupolizeilich relevant. Die Bewilligungsbehörde dürfe nicht über klare Verstösse gegen privatrechtliche Baubeschränkungen hinwegsehen, insbesondere sofern und soweit diese im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht worden seien. Die Beschwerdeführer hätten sämtliche relevanten Unterlagen im Rahmen der Einsprache wie auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereicht und die erforderlichen Ausführungen hierzu eingebracht.