Ebenfalls ist dem Regierungsrat zu folgen, dass im vorliegenden Fall keine Gründe der Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit gegen den Vorrang des Strassenabstands gegenüber den in der BO Baar festgelegten Grenzabständen sprechen. Bei der Grundmatt handelt es sich um eine Stichstrasse, weshalb kein Durchgangsverkehr stattfindet und lediglich die Bewohner und deren Besucher die Grundmatt befahren. Die Abstandsvorschriften sind damit eingehalten, und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Dienstbarkeit (Baubeschränkung)