Beim RRB vom 21. Januar 2014 i.S. T.S. handelt es sich um denjenigen, den das Verwaltungsgericht mit Urteil V 2014 16 sowie das Bundesgericht mit Urteil 1C_505/2014 bestätigten. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die BO Baar selbst auf den Vorbehalt u.a. gemeindlicher Vorschriften, darunter u.a. das Strassenreglement, verweist (vgl. Anhang 4 BO Baar). Artikel 23 des Strassenreglements Baar hält fest, dass ein Abstand von 4 m einzuhalten ist. Paragraph 54 Abs. 2 BO Baar bezieht sich zudem ausdrücklich nur auf den minimalen Grenzabstand und gerade nicht auf den Strassenabstand.