Die Attikageschosse von Haus A und B kommen in Richtung Nordosten über die gesamte Länge auf der Fassadenflucht der darunter befindlichen Vollgeschosse zu liegen. Die Gebäude müssten daher zur Parzelle der östlichen Stichstrasse Grundmatt bei einer Anwendung von § 54 Abs. 2 BO Baar grundsätzlich einen Abstand von 5,5 m (kleiner Grenzabstand plus 1,5 m) einhalten. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug haben aber bereits mehrmals und unter Berufung auf Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 15, sowie Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.