5.5 Gemäss § 44 der Bauordnung Baar (BO Baar) beträgt in der W2b der kleine Grenzabstand mindestens 4 m und der grosse Grenzabstand mindestens 8 m. Wird das Attikageschoss auf die Fassadenflucht oder näher als 1,20 m zur Fassade gestellt, so erhöht sich der minimale Grenzabstand um 1,50 m, sofern mehr als 2/3 der Fassadenlänge erfasst wird (§ 54 Abs. 2 BO Baar). Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Strassenreglements der Gemeinde Baar müssen Gebäude bei Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 4.0 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten, wie sie beim Endausbau vorgesehen sind, wenn Bau-, Strassen- oder Trottoirlinien fehlen.