5.4 Die Bauherrschaft meint, es könne offenbleiben, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern zitierten Bestimmungen (§ 54 Abs. 2 BO Baar) gegenüber § 44 BO Baar um eine lex specialis handle. Dies deshalb, weil sich § 54 Abs. 2 BO Baar nur zum minimalen Grenzabstand und nicht zum Strassenabstand äussere. Dem Regierungsrat sei beizupflichten, dass das gemeindliche Strassenreglement als Spezialgesetzgebung der BO Baar vorzugehen habe. Umso mehr, als die BO Baar selbst auf die Spezialbestimmungen verweise, die anlässlich eines Bauvorhabens zu beachten seien (vgl. Anhang 4 BO Baar). Artikel 23 des Strassenreglements Baar halte fest, dass ein Abstand von 4 m einzuhalten sei.