Die "Zuger Praxis" sei somit nicht rechtskonform und systemwidrig. Vielmehr müsse die kommunale Grenzabstandsregelung Vorrang haben, sofern und soweit sie gegenüber der kantonalen Regelung einschränkender sei. Auch hinsichtlich Sinn und Zweck des erhöhten Grenzabstandes im Sinne der Wohnhygiene, weil eben gerade durch das Stellen des Attikageschosses an die Fassade die optische Wirkung eines zusätzlichen Geschosses entstehe, rechtfertige sich die von der Vorinstanz vertretene Auffassung nicht. Vielmehr sei der Vorinstanz zu widersprechen, dass aus § 54 Abs. 2 BO Baar kein Vorrang gegenüber dem in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Strassenabstand abgeleitet werden könne.