5.3 Die Beschwerdeführer meinen, dass der Strassenabstand voranzustellen sei, finde im Rahmen der Auslegung keine Stütze. Den Gemeinden sei es nämlich freigestellt, gegenüber den kantonalen Vorschriften einschränkende kommunale Regelungen festzulegen. Sollte ausnahmsweise die einschränkende kommunale Regelung gegenüber der grosszügigeren kantonalen Regelung zurücktreten, müsste dies im Rahmen der kommunalen Regelung explizit festgehalten werden. Ansonsten sei der kommunalen Regelung, welche einschränkender sei, der Vorrang zu geben. Die "Zuger Praxis" sei somit nicht rechtskonform und systemwidrig.