Hinzu komme, dass es sich bei der Grundmatt immer noch um eine Stichstrasse handle, weshalb kein Durchgangsverkehr stattfinde und lediglich die Bewohner und deren Besucher die Grundmatt befahren würden. Die Wohnhygiene und die Verkehrssicherheit würden somit mit einem Strassenabstand von 4 m nicht beeinträchtigt. Zudem könne den Bauplänen entnommen werden, dass das Bauvorhaben zur Grundmatt hin einen Strassenabstand von 4 m einhalte. Auch die auf den anderen Fassadenseiten einzuhaltenden minimalen Grenzabstände würden toleriert. Den anwendbaren gesetzlichen Abstandsbestimmungen werde daher vollumfänglich entsprochen.