werden. Vielmehr ergebe sich aus Art. 23 Abs. 1 des Gemeindlichen Strassenreglements, dass der kommunale Gesetzgeber die Privatstrassen gleich wie die Gemeindestrassen behandeln wollte, indem gegenüber beiden ein Abstand von 4 m einzuhalten sei. Gehe somit der Strassenabstand gegenüber einer Gemeindestrasse dem minimalen Grenzabstand mit Mehrlängenzuschlag vor, gelte dies auch für den Strassenabstand gegenüber einer Privatstrasse. Hinzu komme, dass es sich bei der Grundmatt immer noch um eine Stichstrasse handle, weshalb kein Durchgangsverkehr stattfinde und lediglich die Bewohner und deren Besucher die Grundmatt befahren würden.