Selbst wenn es sich bei § 54 Abs. 2 BO Baar um eine Spezialregelung zu § 44 BO Baar handeln sollte, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf den minimalen Grenzabstand und gerade nicht auf den Strassenabstand. Aus dieser Bestimmung könne somit kein Vorrang gegenüber dem in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Strassenabstand abgeleitet Urteil V 2019 73 11