Der Mehrlängenzuschlag komme deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der Wortlaut dieser Bestimmung nehme auch unmissverständlich Bezug auf den Grenzabstand und nicht auf den Strassenabstand. Dieser Beschluss des Regierungsrats sei durch das Bundesgericht mit Urteil 1C_505/2014 bestätigt worden. An der bisherigen Rechtsprechung des Regierungsrats bezüglich des Verhältnisses zwischen Grenzabstand und Strassenabstand sei weiterhin festzuhalten. Selbst wenn es sich bei § 54 Abs. 2 BO Baar um eine Spezialregelung zu § 44 BO Baar handeln sollte, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf den minimalen Grenzabstand und gerade nicht auf den Strassenabstand.