In der Zürcher Lehre werde festgehalten, dass der Strassenabstand an die Stelle des Grenzabstands nach kommunaler Bau- und Zonenordnung trete, auch wenn diese (etwa in Form des grossen Grundabstands) einen grösseren Abstand vorschreibe. Sofern die Gemeinde in ihrer Bauordnung keine davon abweichende Regelung treffe, entfalle der grosse Grenzabstand, wenn ein solcher gemäss Bauordnung frei wählbar sei oder definitionsgemäss gegenüber der Strasse anwendbar wäre. Der Strassen- bzw. Wegabstand gehe also den Grenzabständen vor und trete an deren Stelle. Der Mehrlängenzuschlag komme deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.