Der Regierungsrat habe in seinen Erwägungen festgestellt, dass gemäss Zuger Praxis ein Strassenabstand als lex specialis dem kleinen und grossen Grenzabstand vorgehe, soweit die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt oder die Bauvorschriften etwas anderes vorschreiben würden. In der Zürcher Lehre werde festgehalten, dass der Strassenabstand an die Stelle des Grenzabstands nach kommunaler Bau- und Zonenordnung trete, auch wenn diese (etwa in Form des grossen Grundabstands) einen grösseren Abstand vorschreibe.