Weiter führt der Regierungsrat aus, in einem jüngeren Fall, bei dem es um das Verhältnis vom Grenzabstand mit Mehrlängenzuschlag zum Strassenabstand einer gemeindlichen Erschliessungsstrasse gegangen sei, habe der Regierungsrat erneut den Vorrang des Strassenabstands bekräftigt (RRB vom 21. Januar 2014, in Sachen T.S., E. 3). Der Regierungsrat habe in seinen Erwägungen festgestellt, dass gemäss Zuger Praxis ein Strassenabstand als lex specialis dem kleinen und grossen Grenzabstand vorgehe, soweit die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt oder die Bauvorschriften etwas anderes vorschreiben würden.