Haus A ist nun aber auch der grosse Grenzabstand des Hauses A massgebend. Dieser bezweckt, im Vergleich zum kleinen Grenzabstand, die Bewohner eines Hauses in der Hauptwohnrichtung zusätzlich zu schützen, mithin geht es um die Wohnhygiene. Ein Strassenabstand geht aber als lex specialis dem kleinen und dem grossen Grenzabstand vor, soweit die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden oder die Bauvorschriften nicht etwas anderes bestimmen (Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 825). Da im vorliegenden Fall keine solche andere Regelung besteht, geht der Strassenabstand als lex specialis den Grenzabständen vor.