"Die Grundmatt ist im gemeindlichen Strassenreglement nicht unter den öffentlichen Strassen aufgeführt (Anhang 1 des Gemeindlichen Strassenreglements vom 19. Juni 2007). Die Strasse Grundmatt gilt deshalb als Privatstrasse. Fehlen Bau-, Strassen- oder Trottoirlinien, müssen Gebäude bei Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 4.0 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten, wie sie beim Endausbau vorgesehen sind (Art. 23 Abs. 1 des Gemeindlichen Strassenreglements). Von der Strasse Grundmatt ist somit ein Strassenabstand von 4 Metern einzuhalten. In südwestlicher Richtung von Urteil V 2019 73 10