5.2 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss vom 9. Juli 2019 darauf hin, er habe sich bereits im Rahmen eines früheren Beschwerdeverfahrens, bei welchem es ebenfalls um ein Bauvorhaben an der Grundmatt gegangen sei, zum Verhältnis zwischen Grenzabstand und Strassenabstand geäussert. Er habe damals Folgendes festgehalten (RRB vom 4. September 2012, in Sachen B.W., E. 3b):