5.1 Die Beschwerdeführer leiten aus § 54 Abs. 2 BO Baar und der Tatsache, dass das Attikageschoss von Haus A und Haus B in Richtung Nordosten über die gesamte Länge auf die Fassadenflucht der darunter befindlichen Vollgeschosse zu liegen komme, dort jedoch der Abstand zur Parzellengrenze nur 4 m betrage, eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften ab.