Liegt nun die Strasse auf 443,19 m.ü.M. und befindet sich die südwestliche Ecke des südlichen Gebäudes einige Meter davon entfernt in leicht ansteigendem Gelände, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dort das Terrain eine Höhe von mindestens 443,20 m.ü.M. aufweist. Auch dies zeigt deutlich auf, dass das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade auf GS E.________ nirgends tiefer als 443,20 m.ü.M. liegt. Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, wenn er festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall kein Verstoss gegen § 14 Abs. 1 aV PBG vorliegt. 5. Grenzabstand