M., womit der Erdgeschossfussboden zu hoch liege und somit als zusätzliches Stockwerk gelte. Dass das gewachsene Terrain in der südwestlichen Ecke deutlich tiefer als 443,32 m.ü.M. betragen haben müsse, zeige sich in der massiven Absenkung des Terrains gegenüber der westlichen Stichstrasse Grundmatt, wobei das Strassenniveau bereits deutlich unter 443,20 m.ü.M. zu liegen komme. Dafür dass die Bauherrschaft die richtige Höhe ihrer Liegenschaft nachweisen könne, reiche eine blosse Vermutung der Baubewilligungsbehörde und des Regierungsrats nicht aus.