4.3 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die maximal zulässige Höhenüberschreitung des Fussbodens im Vergleich zum gewachsenen Terrain von 1,2 m eingehalten werde. Insbesondere in der südwestlichen Ecke des Grundstücks, wo sich der tiefste Punkt des gewachsenen Terrains befinde, sei die zulässige Höhe des gewachsenen Terrains tiefer als 443,20 m.ü.M., womit der Erdgeschossfussboden zu hoch liege und somit als zusätzliches Stockwerk gelte.