Urteil V 2019 73 8 dass das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade nirgends tiefer als 443,20 m.ü.M. liege. Damit stehe zugleich fest, dass bei einem gemäss den revidierten Bauplänen auf einer Kote von 444,40 m.ü.M. vorgesehene Erdgeschossfussboden die gesetzlichen Vorgaben gemäss § 14 Abs. 1 aV PBG offensichtlich eingehalten würden. Der Fussboden des Erdgeschosses liege mit anderen Worten an keiner Stelle höher als 1,20 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains entlang der Gebäudefassade. Die Höhenlage des Erdgeschosses sei somit korrekt eingemessen und es liege kein Verstoss gegen § 14 Abs. 1 aV PBG vor.