4.2 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss darauf hin, die Bauherrschaft habe während des Verfahrens geänderte Pläne nachgereicht, aus welchen zusammen mit den eingereichten Höhenlinienplänen ersichtlich sei, dass § 14 aV PBG sowohl unter Annahme des Terrains aus dem Jahr 2000 als auch unter Annahme des aktuellen Terrains eingehalten werde. Der auf der Kote 444,40 m.ü.M. liegende Erdgeschossfussboden eines jeden Gebäudes liege so oder so weniger als 1,20 m über dem tiefsten Punkt des massgeblichen Terrains entlang der Gebäudefassade.