Es ist nicht zu sehen, auf welche Weise öffentliche Interessen oder die Interessen der Beschwerdeführer tangiert werden könnten. Insbesondere die Tiefersetzung der Gebäude und die Reduktion des Neigungswinkels der Solaranlage bewirken sogar eine Verbesserung der Situation. Dem Regierungsrat kann nicht vorgeworfen werden, er habe zu Unrecht festgestellt, dass von einer Auflage und Publikation der revidierten Pläne abgesehen werden konnte. 4. Gewachsenes Terrain