3.5 Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss die mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (GR-act. 18) vorgenommene Projektänderung korrekt dargelegt (E. 5a). Darauf kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführer bringen denn auch nicht vor, dass mehr oder anderes geändert worden wäre. Dabei handelt es sich eindeutig um geringfügige Modifikationen, die keiner öffentlichen Auflage bedürfen. Das Bauvorhaben hat keine wesentliche Änderung hinsichtlich seiner Hauptmerkmale erfahren, und es bleibt in seinen Grundzügen bewahrt. Es ist nicht zu sehen, auf welche Weise öffentliche Interessen oder die Interessen der Beschwerdeführer tangiert werden könnten.