3.3 Die Bauherrschaft liess in ihrer Vernehmlassung ausführen, die Projektänderungen seien von keiner Relevanz für das äussere Erscheinungsbild. Die Projektanpassungen seien unwesentlich, sie berührten keine öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen und sie hätten keine wesentliche Änderung der Hauptmerkmale zur Folge. Die Projektänderungen seien marginal. Die Beschwerdeführer vermöchten nicht aufzuzeigen, inwiefern die Projektanpassungen auf das Erscheinungsbild erhebliche Auswirkungen haben sollten. Das Bauvorhaben bleibe in seinen Grundzügen gleich. Zu Recht gingen die Behörden davon aus, dass das Projekt nicht mehr öffentlich aufzulegen sei.