Vielmehr bewirkten sie eine Verbesserung der Situation. Die umstrittenen Projektanpassungen erwiesen sich als minimal bzw. als untergeordnet, womit das Bauvorhaben in seinen Grundzügen als gewahrt gelte. Die Vorinstanz habe folglich kein Recht verletzt, wenn sie vorliegend von einer Auflage und Publikation der revidierten Pläne abgesehen habe.