Die Anpassungen beträfen weder die Erschliessung des Baugrundstücks, den Standort der geplanten Bauten, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung noch die Zweckbestimmung. In Bezug auf die äusseren Masse sei ebenfalls alles beim Alten geblieben, jedoch seien die beiden Wohnhäuser als Ganzes um 20 cm tiefer gesetzt worden. Auch darin liege keine grundlegende Änderung des Bauvorhabens. Sowohl die Tiefersetzung der Gebäude als auch die Reduktion des Neigungswinkels der Solaranlagen tangierten objektiv betrachtet keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen. Vielmehr bewirkten sie eine Verbesserung der Situation.