Dadurch bleibe das Bauvorhaben in seinen Grundzügen nicht mehr gleich. Durch die Tiefersetzung beider Wohnhäuser um 20 cm hätten sich die äusseren Masse erheblich verändert, was sich unter anderem auch bei Urteil V 2019 73 5 der Einfahrt zur Tiefgarage zeige. Das Projekt hätte daher nochmals öffentlich aufgelegt werden müssen.