D. Am 6. September 2019 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug im Auftrag des Regierungsrats des Kantons Zug, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei Urteil V 2019 73 3 abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Baudirektion auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2019. E. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 beantragte der Gemeinderat Baar, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.