2. Die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 8464 auf GS-Nr. E.________ betreffend zwei Einfamilienhäuser mit Einstellhalle sei nicht zu erteilen; 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Zug zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7.7 % zulasten der Beschwerdegegnerin." Auf die Beschwerdebegründung ist in den Erwägungen einzugehen. C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht.