{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "0e5b33dee5592d85c7ccdcd42aeac2f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\nin den Erwägungen 11b und 11c seines Beschlusses sämtliche relevanten Gesichtspunkte\neingehend dargestellt, die für die Prüfung der Einordnung eines Bauprojekts zu\nberücksichtigen sind. Er hat einerseits unter Verweis auf die Rechtsprechung klar und\nverständlich die rechtlichen Voraussetzungen und andererseits die Umgebung bzw. die\nvorhandenen Bauten beschrieben. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen\nwerden. Das Gericht stimmt den Erwägungen des Regierungsrats und seiner\nEinschätzung bezüglich Einordnung des Bauvorhabens in die Umgebung vollumfänglich\nzu. Der Regierungsrat hat keine Rechtsverletzung begangen, indem er festgestellt hat,\ndass sich die Baukörper in ihrer Gestaltung, Lage und Grösse gut in die vorhandene\nQuartierstruktur einpassen. Dass die beiden Gebäude – entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer – nicht als einziges (überdimensionales) Bauprojekt wahrgenommen\nwerden, hat das Gerichts bereits weiter vorne ausgeführt. Die beiden geplanten\nEinfamilienhäuser entsprechen zudem durchaus der Körnung der Umgebung, die sich\ndurch grössere Einfamilienhäuser definiert, wie das die Beschwerdeführer selber\nausführen. Im Baugesuch (GR-act. 4) ist Grau als Farbe der Umfassungswände des\nBauprojekts aufgeführt. Die dem Baugesuch beigelegten Fassadenansichten zeigen\nzudem eine Klinkerfassade, die als mittelgrau zu bezeichnen ist. Wie die\nBeschwerdeführer dazu kommen zu behaupten, der vorgesehene Klinker sei praktisch\ndunkelschwarz, ist unverständlich. Zwar hat die Mehrzahl der Gebäude in der Umgebung\ndes Bauprojekts eine graue Farbe, die im Durchschnitt etwas heller ist als diejenige der\ngeplanten beiden Häuser. Es gibt aber auch Gebäude mit einem dunkleren Farbton. Die\nFassadenfarbe des umstrittenen Bauprojekts unterscheidet sich jedenfalls nicht derart von\nder Farbe der umstehenden Häuser, dass deshalb die Anforderungen von § 12 Abs. 1 BO\nBaar nicht mehr erfüllt wären.\n\n9.\n9.1 Die Beschwerdeführer beantragen, dass das Verwaltungsgericht einen\nAugenschein durchführt, da nur durch die genaue Kenntnisnahme der örtlichen\nVerhältnisse die vorliegende Angelegenheit umfassend beurteilt werden könne. Sie\nverlangen dies einerseits im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, dass auf der\nGrundmatt das Kreuzen von zwei Personenwagen problematisch sei und ein zusätzliches\nVerkehrsrisiko darstelle, andererseits, um die Fassadenfarben der Liegenschaften im\nQuartier festzustellen.\n\n9.2 Die Breite der Stichstrasse Grundmatt ist jedoch bekannt (4,20 m), und es bedarf\nkeines Augenscheins, um angesichts dieser Breite und der ebenfalls bekannten weiteren\n\nUrteil V 2019 73\n28\n\nUmstände (Anzahl heute erschlossener Liegenschaften, Anzahl Wohneinheiten bei\nvollständiger Überbauung des Quartiers, Länge der Strasse, Fehlen eines Wendeplatzes)\ndie Beurteilung vorzunehmen, ob das Bauprojekt genügend erschlossen ist oder ob\ninsbesondere Gründe der Verkehrssicherheit dies ausschliessen. Auch bezüglich der\nFassadenfarben der Gebäude in der Umgebung des Bauprojekts liegen dem Gericht\ngenügend Informationen vor. Es kann auf das Protokoll des Augenscheins im\nvorinstanzlichen Verfahren vom 31. Oktober 2018 verwiesen werden, in welchem die\nFarben der Fassaden der Gebäude rund um das Baugrundstück aufgeführt sind. Dem\nGericht stehen aber auch die Luftbildaufnahmen im Geoportal des Kantons Zug und\ninsbesondere die Google Street View-Bilder aus dem Quartier Grund zur Verfügung. Im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren kann somit auf die Durchführung eines weiteren\nAugenscheins verzichtet werden.\n\n10.\n10.1 Die Beschwerdeführer ersuchen schliesslich das Verwaltungsgericht im Sinne\neines Editionsbegehrens, beim Gemeinderat Baar die relevanten Unterlagen und\nKorrespondenzen zu editieren, welche im Zusammenhang mit den damaligen Auflagen\ngestanden hätten, welche der Gemeinderat Baar gegenüber der Liegenschaft GS\nI.________ bei der Erstellung zulasten der damaligen Bauherrschaft gemacht habe. Die\nBeschwerdeführer bringen vor, der Gemeinderat Baar habe damals offenbar verschiedene\nAuflagen betreffend Gestaltung und Ausrichtung der Liegenschaft gemacht, um ein gutes\nGesamtbild zu erwirken. Welche Auflagen damals gemacht worden seien, sei im Detail\njedoch nicht bekannt. Es seien damals Auflagen gemacht und eine Praxis begründet\nworden, was den Bürgern den Anspruch gebe, dass der Gemeinderat Baar sämtliche\nBürger gleich behandle. Diese Auflagen würden jedoch offenbar zum heutigen Zeitpunkt\nnicht mehr verlangt.\n\n10.2 Das Landhaus auf GS I.________ wurde im Jahr 2002 erbaut. Es ist nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie oben ausgeführt, steht das umstrittene\nBauprojekt im Einklang mit den Nutzungsbestimmungen der BO Baar, womit die\nBauherrschaft Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung hat. Selbst wenn die\nBaubewilligungsbehörde in Bezug auf die Erstellung des Gebäudes auf GS I.________\ndas Recht tatsächlich anders angewendet hätte als heute, wäre aufgrund dieses\nEinzelfalls keine Praxis begründet worden, die dazu führen würde, dass allenfalls damals\ngemachte Auflagen auch im vorliegenden Fall erforderlich sind. Insofern ist in keiner\n\nUrteil V 2019 73\n29\n\nWeise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkennbar. Das\nEditionsbegehren ist somit abzuweisen.\n\n11. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 9. Juli\n2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als\nunbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n12.\n12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf\nFr. 3'500.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n\n"}