{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Hinzu\nkomme, dass die Bauten durch ihre Ausgestaltung gegenüber der Liegenschaft der\nBeschwerdeführer einen untolerierbaren Lichtentzug verursachten. Die projektierte Baute\nwerde durch ihre schwarze Klinkerfassade den Beschwerdeführern übermässig Licht\nentziehen, was die Wohnqualität bei den Beschwerdeführern auf ein nicht mehr\ntolerierbares Niveau reduzieren werde. Schliesslich habe der Augenschein der\nBaudirektion ergeben, dass sich das Bauprojekt in keiner Art und Weise auch nur\nannähernd in die bestehende Struktur einpasse. Die Erscheinung des Bauprojekts als\nVierfamilienhaus, eventualiter als zwei grosse Zweifamilienhäuser und somit als ein\neinheitlicher Gebäudekomplex, widerspreche der Körnung der Umgebung diametral. Die\nUmgebung definiere sich durch grössere Einfamilienhäuser, welche als solche zu\nerkennen seien. Durch die Fassadengestaltung mit einer sehr dunklen Klinkerfassade\nwirkten die Gebäude äusserst wuchtig und erdrückend. Auch dadurch bilde das\nNeubauprojekt einen Fremdkörper in der Umgebung. Die enorme Höhe und das Volumen\ndes Bauprojekts seien anlässlich des Augenscheins festgehalten worden. Das\nNeubauprojekt komme denn auch deutlich höher zu liegen als die Liegenschaften\nGrundmatt Q.________ und O.________. Somit vermöge das Bauprojekt auch den\nEinpassungsvorschriften nicht zu genügen.\n\n8.3 Die Bauherrschaft bestreitet, dass sich die vorgesehene Baute nicht ins\nGesamtbild einordnen solle. Der geplante Neubau mit Flachdächern erzeuge durch seine\nAusgestaltung ein harmonisches Gesamtbild und passe sich hervorragend in die\nvorgegebene Topographie und Umgebung ein. Im Übrigen verweist die Bauherrschaft in\nihrer Vernehmlassung auf die Erörterungen des Regierungsrats.\n\n8.4 Gemäss § 12 Abs. 1 BO Baar müssen sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Lage,\nGestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die\nUmgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bauten, Anlagen,\nFarbgebungen, Materialien, Antennen, Reklamen und Anschriften müssen sich\ninsbesondere in Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder gut einordnen und\n\nUrteil V 2019 73\n26\n\ndürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Solche Bestimmungen\nbezeichnet man als positive ästhetische Generalklauseln. Die positive ästhetische\nGeneralklausel verlangt eine architektonische Gestaltung, welche sich gut in die\nUmgebung einordnet. Bei der Beantwortung der Frage, welche architektonische\nGestaltung sich gut in eine Umgebung einordnet, kann nicht auf ein beliebiges subjektives\nEmpfinden abgestellt werden, sondern es muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb\nmit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die\nUmgebung eine gute Gestaltung erzielt werden kann. Dieser Beurteilung unterliegen alle\nBauten, auch wenn die übrigen Bau- und Zonenvorschriften eingehalten sind. Die\nGestaltungsvorschriften dürfen aber nicht dazu führen, dass für ein bestimmtes Gebiet die\nZonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Erweisen sich nämlich die Auswirkungen\nder Zonenvorschriften als gestalterisch unbefriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften\nzu ändern. Das Einordnungsgebot kann nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem\nNeu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche\nQuartiergestaltung verpflichtet werden kann (VGE vom 27. März 2009, in: GVP 2009 144\nf.).\n\nDie Vorschrift von § 12 Abs. 1 und 2 BO Baar ist als unbestimmter Rechtsbegriff\nformuliert, denn sie umschreibt die Rechtsfolge (vorliegend die Erlaubnis, die\nvorgesehenen Gebäude zu erstellen) in offener, unbestimmter Weise. Unbestimmte\nRechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung durch die\nVerwaltungsbehörden kann von den Verwaltungsgerichten zwar grundsätzlich überprüft\nwerden. Nach herrschender Lehre ist allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung durch\ndie Gerichtsinstanzen angezeigt, wenn die Verwaltungsbehörden zur Beurteilung der\nkonkreten Umstände besser geeignet sind als die Gerichte. Dies ist besonders im\nBaurecht der Fall, wo die Verwaltungsbehörden über eine grössere Nähe und Vertrautheit\nmit den tatsächlichen Verhältnissen verfügen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 416 ff., insb. 417 und 419). Auch das Bundesgericht\nübt bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe Zurückhaltung und billigt den\nVerwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid\nbesonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt\n(z.B. BGE 135 II 384 E. 2.2.2; hinsichtlich unbestimmter Rechtsbegriffe in kantonalen und\nkommunalen Gesetzen: Urteil BGer 1C_476/2008 vom 6. Juli 2009 E. 6.5.1).\n\n8.5 Vorab ist festzustellen, dass das Bauvorhaben die Zonenvorschriften mit dem\ngeplanten Bauvorhaben unbestrittenermassen einhält. Im Übrigen hat der Regierungsrat\n\nUrteil V 2019 73\n27\n\n"}