{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "0e5b33dee5592d85c7ccdcd42aeac2f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\nSüdwesten. Das Grundstück Grundstrasse P.________ ist durch eine ca. 2 m hohe Hecke\neingefriedet. Richtung Süden folgt die an den Landhausstil erinnernde Schrägdachbaute\nGrundmatt Q.________ mit einem Erd- und Dachgeschoss. Auffallend ist der grosse\nfreistehende Balkon, welcher als Überdachung für die unten liegende Garage dient. Das\nHaus hat einen grossen Fassadeneinschnitt mit einem eingezogenen weiteren\nSchrägdach, welcher die Fassade öffnet. Im Dachgeschoss befindet sich ein Richtung\nSüden ausgerichteter Balkon. Auf der östlichen Seite befindet sich ein Garagenanbau,\nwelcher als Terrasse genutzt werden kann. Der First des Schrägdachs ist Richtung\nWesten bzw. Osten ausgerichtet. Richtung Westen befindet sich die neuzeitliche\nLiegenschaft Grundmatt R.________, welche zwei Vollgeschosse und ein Attikageschoss\nhat. Die Liegenschaft hat einen grossflächigen, raumhohen Fensterbereich, welcher über\ndie ganze Südfassade durchgezogen ist. Auf dem ersten Obergeschoss steht der\nvorgelagerte Attikabereich mit einer Dachterrasse. Die Liegenschaft wirkt mit dem\nvorgelagerten Garagenbereich wie ein L-förmiger Bau. Mit Orientierung auf die westliche\nSeite befinden sich direkt hinter dem Baugespann zwei Liegenschaften mit einem Vollund Dachgeschoss, welche ein weisses Schrägdach und symmetrisch angeordnete\nFensterflächen aufweisen. Die Fassade ist mit verwittertem Holz in einem dunklen Farbton\neingekleidet. Rechts davon befinden sich zwei zweigeschossige Häuser mit Pultdach,\nwelche zusammengebaut sind. Links zum Gebäude befindet sich ein Garagenanbau,\nwelcher als Terrassenfläche begehbar ist. Weiter links davon befindet sich ein\nzweigeschossiges Sechsfamilienhaus mit Schrägdach, welches vom Erscheinungsbild her\nälteren Datums ist. Die Fassadenfarben sind in einem alternierenden Farbton zwischen\nHell- und Dunkelgrau gehalten. Weiter nach Südwesten sieht man ein grösseres, in einem\nweisslichen bis gräulichen Farbton gehaltenes Vierfamilienhaus mit einem\nSockelgeschoss, zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Schrägdach. Südlich\ndavon befindet sich ein dreigeschossiger Bau in einem stärkeren Grauton mit zwei\nVollgeschossen und einem Attikabereich.\"\n\nDer Regierungsrat legt dar, die Besichtigung vor Ort habe somit deutlich aufgezeigt, dass\ndie Umgebung bzw. das Quartierbild entlang der beiden Stichstrassen Grundmatt und in\nderen näheren Umkreis sehr uneinheitlich und insbesondere nicht derart empfindlich sei,\ndass höhere Anforderungen an die Gestaltung der Bauten gestellt werden könnten. Die\nUmgebung rund um das Baugrundstück verfüge gerade nicht über einen einheitlichen\nBaustil, den es zu beachten gelte. Auch hinsichtlich der Gebäudeformen und deren\nVolumen, Dachgestaltungen, Farbgebung und Materialisierung liege keine typische und\nvorherrschende Bauweise vor. Vielmehr lasse sich feststellen, dass das hier massgebliche\n\nUrteil V 2019 73\n24\n\nGebiet seit einigen Jahren im steten Wandel sei und immer wieder neue, zeitgemässe\nGebäude entstünden, welche die Umgebung auch städtebaulich weiterentwickelten. Es\nbestehe ein klarer Kontrast zwischen traditionellen kleineren Einfamilienhäusern und\ngrossen neuzeitlichen Bauten, die durch ihre individuelle Gestaltung (mit speziellen\nGrundrissen und optisch markanten Auskragungen) im Quartier auffallend in Erscheinung\nträten. Die Baustruktur im Bereich des Baugrundstücks erweise sich damit offensichtlich\nals sehr heterogen. Diese heterogene Bauweise habe der Regierungsrat für das Quartier\nGrund denn auch bereits im Beschluss vom 4. September 2012 erkannt, indem er in\ntatsächlicher Hinsicht festgehalten habe, dass verschiedene Baustile vorhanden seien.\nAuffällig sei die Durchmischung von Flachdachbauten und Bauten mit Satteldächern\n(bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. März 2013\n[V 2012 133] E. 8b). Die beiden geplanten Häuser wiesen ebenfalls Flachdächer auf, wie\nsie bereits im Quartier zahlreich vorhanden seien. Auch die von den\nBeschwerdeführenden angesprochenen Auskragungen im Obergeschoss sowie eine\ndunklere Fassadenfarbe seien in der Umgebung keineswegs untypisch, wie im Rahmen\ndes Augenscheins habe festgestellt werden können. Die Baukörper passten sich ebenso\nhinsichtlich Grösse und Lage gut in die vorhandene Quartierstruktur ein. Soweit die\nBauherrschaft die Begrenzungsnormen der Bauordnung ausschöpfe, aber nicht\nüberschreite, resultiere daraus noch keine ungenügende Einordnung in die Umgebung\noder ins Strassenbild. Dies entspreche zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,\nwonach ohne klar überwiegende öffentliche Interessen keine Unvereinbarkeit mit dem\nEingliederungsgebot festgestellt werden dürfe, nur weil die Baute die bau- und\nplanungsrechtlich zulässigen Masse ausschöpfe (Urteil BGer 1C_175/2017 vom 28. Juni\n2017 E. 3.4). Eine Verpflichtung der Bauherrschaft, sich an die traditionelle Architektur\noder die herkömmliche Quartiergestaltung zu binden, enthalte das Einordnungsgebot nicht\nund sei aufgrund der heterogenen Umgebung vorliegend auch nicht angezeigt. Das\ngeplante Bauvorhaben ordne sich demnach mit seiner Gestaltung, Lage und Grösse ohne\nWeiteres in das Orts-, Quartier- und Strassenbild ein.\n\n8.2 Für die Beschwerdeführer ordnet sich das Bauvorhaben nicht ausreichend ein und\nstellt im Quartier einen Fremdkörper dar. Es müsse eine gute Gesamtwirkung vorliegen.\nDer Regierungsrat habe jedoch lediglich geprüft, ob kein stossender Gegensatz bestehe,\nwas jedoch noch nicht für die Beurteilung einer guten Gesamtwirkung ausreiche. Es sei\nunbestritten, dass die Fassade des Bauprojektes mit einem dunklen, ja praktisch\ndunkelschwarzen Klinker, der wenig Licht reflektiere, ausgestaltet werde. Diese\nKlinkerfassade stelle im Quartier eine absolute Ausnahmeerscheinung dar. Insbesondere\n\n"}