{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ausserdem hält Art. 17 des\ngemeindlichen Strassenreglements fest, dass die Strassen, Radstrecken und\nFussgängerverbindungen sowie die Verkehrsberuhigungsmassnahmen in der Regel nach\nden Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)\nzu projektieren und zu erstellen sind. Mit der Formulierung \"in der Regel\" lässt die\nkommunale Bestimmung erkennen, dass bei der Beurteilung der Erschliessung und der\nVerkehrssicherheit immer auch die konkreten Umstände bzw. die Verhältnisse im\nEinzelfall zu berücksichtigen sind. Folglich lässt sich auch aus der Bestimmung im\ngemeindlichen Strassenreglement keine zwingende Anwendbarkeit der VSS-Normen\nableiten (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.2).\n\n7.5 Den Erwägungen des Regierungsrats bezüglich der Erschliessung ist\nvollumfänglich zuzustimmen. Er hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass bei\neiner Überbauung der übrigen freien Flächen im Gebiet Grundmatt die Zahl von 30\nWohneinheiten nicht überschritten wird (heute sind es maximal zwölf Wohneinheiten).\nGemäss der VSS-Norm SN 640 045 genügt für 30 Wohneinheiten und 50 Fahrzeuge pro\nStunde eine Strasse vom Typ \"Zufahrtsstrasse\" mit einem Fahrstreifen. In der Regel ist\nauch kein Wendeplatz erforderlich. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Strasse\nGrundmatt in absehbarer Zeit verlängert werden soll, umso mehr als sie wenige Meter vor\nder Landwirtschaftszone endet. Zwar sollte gemäss der VSS-Norm SN 640 045 die Länge\nder Zufahrtswege je nach Gebäudehöhe auf etwa 40 bis 80 m begrenzt werden. Die\nöstliche Stichstrasse Grundmatt weist tatsächlich eine Länge von ca. 120 m auf. Es ist\naber nicht zu bemängeln, dass der Regierungsrat im vorliegenden Fall bei einer Länge der\nGrundmatt von 120 m kein zusätzliches Verkehrsrisiko erkennt, lässt doch die\nStrassenbreite der Grundmatt (4,20 m, von der VSS-Norm verlangt: 3,20 m), auf der die\nsignalisierte Geschwindigkeit von 30 km/h beträgt – mit der erforderlichen Vorsicht – sogar\nein Kreuzen von zwei Personenwagen zu. Jedenfalls kann auch daraus kein zusätzliches\nVerkehrsrisiko erkannt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist weiter entgegen den\nBefürchtungen der Beschwerdeführer nicht von einem zukünftig zunehmenden\n\nUrteil V 2019 73\n22\n\nLastwagenverkehr auszugehen. Die heute üblicherweise für Paket- oder\nLebensmittellieferungen verwendeten Fahrzeuge können problemlos auf den Einfahrten\nund Vorplätzen der von ihnen angefahrenen Gebäude wenden, so dass es diesbezüglich\nzu keinen Rückwärtsfahrten kommen muss. Für die wenigen Lastwagen, welche diese\nStrasse tatsächlich befahren müssen (meistens – wenn überhaupt – wohl Zügelwagen),\nstellt das Rückwärtsfahren auf dieser geraden und übersichtlichen Strasse kein\nuntolerierbares Sicherheitsrisiko dar, umso mehr als diese meistens mit einem Chauffeur\nund ein bis zwei weiteren Personen besetzt sind. Dadurch ist die Sicherheit beim\nRückwärtsfahren umso mehr gewährleistet. Und schliesslich ist festzustellen, dass die\nEntsorgungssituation geregelt ist, indem die Abfallentsorgung via Grundstrasse erfolgt und\ndaher auch diesbezüglich kein Sicherheitsrisiko auf der Grundmatt besteht. Es gibt keine\nHinweise, dass die östliche Stichstrasse Grundmatt zukünftig mit Fahrzeugen der\nKehrichtabfuhr befahren werden müsste. Rückwärtsfahrten von solchen Fahrzeugen sind\ndaher dort nicht zu erwarten. Der Regierungsrat hat kein Recht verletzt, wenn er unter\ndiesen Umständen festgestellt hat, das Baugrundstück sei hinreichend erschlossen und\ndie gesetzlichen Vorgaben würden vollumfänglich eingehalten.\n\n8. Einordnung\n\n8.1 Bezüglich der Frage der Einordnung der beiden geplanten Häuser in die\nUmgebung legt der Regierungsrat das Ergebnis des von der Baudirektion am 31. Oktober\n2018 durchgeführten Augenscheins wie folgt dar:\n\n\"In Richtung Osten befinden sich die identischen, zeitgemässen und zweigeschossigen\nLiegenschaften Grundmatt J.________ und K.________ je mit einem Attikageschoss. Die\nFassaden der Erdgeschosse und ersten Obergeschosse sind hellgrau, die\nAttikageschosse sind etwas dunkler gehalten. Auffallend ist das erste Obergeschoss mit\neiner versetzten, erkerähnlichen Auskragung. Weiter Richtung Osten befinden sich die\nbeigefarbenen, zweigeschossigen Liegenschaften Grundmatt L.________, M.________\nund N.________, von welchen lediglich die Nummer L.________ einen Attikaaufbau und\neine begehbare Dachterrasse hat. Es handelt sich sowohl bei den Liegenschaften\nJ.________ und K.________ als auch bei den Liegenschaften L.________, M.________\nund N.________ um Flachdachbauten. Von der Grundmatt aus gesehen Richtung Nordost\nbefindet sich die zweigeschossige, neuzeitliche Flachdachbaute Grundmatt O.________,\nweIche mit einer ca. 2 m hohen Sichtbetonmauer eingefriedet und Richtung Südwesten\nausgerichtet ist. Gut sichtbar ist die Auskragung des Obergeschosses Richtung\n\nUrteil V 2019 73\n23\n\n"}