{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-73_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_73_5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41b1a4b94fa9123bd3d0a90f678cfced3703c8b1a54ea9672124907116ddfb2fe9bd068b988a57614d0cae970404815a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_73", "Checksum": "1c6e26dd51b8d10ff8ff720137c8d91d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Entgegen der Ansicht des Regierungsrats werde bestritten, dass auf einer\nStrassenbreite von 4,2 m ein Kreuzen von zwei Personenwagen problemlos möglich sei.\nVielmehr benötige dies von beiden Personenwagenlenkern ein sehr gutes Manövrier-\nGefühl. In der Praxis werde es kaum zu Kreuzungen von Personenwagen kommen, sofern\nund soweit diese nicht auf Wiesen oder Vorplätze ausweichen könnten. Durch dieses\nKreuzen entstehe ein zusätzliches Verkehrsrisiko. Zum Kreuzen sei weiter festzuhalten,\ndass entlang der Grundmatt immer weniger Ausweichflächen (Wiese oder Vorplätze)\nbestünden, welche zum Kreuzen beansprucht werden könnten. Die jeweiligen Eigentümer\nstellten bisweilen sogar Mauern oder Zaun-Abschrankungen an die Grundstücksgrenze.\nWeiter werde bestritten, dass nur in ganz seltenen Fällen Lastwagenverkehr bestehe. Die\nVorinstanz denke dabei lediglich an den Zügelwagen. Grössere Lieferwagen würden\njedoch insbesondere für Paketlieferungen oder Lebensmittellieferungen beansprucht, was\nim Zeitalter von Internetkäufen immer stärker aufkomme. Solche Paketlieferungen seien in\nseltenen Fällen neben dem Chauffeur mit einer zweiten Person besetzt, sodass der\nChauffeur halbblind mit den Aussenspiegeln rückwärts durch die Grundmatt fahren müsse.\nDa die Grundmatt auch Schulweg für mehrere Kinder darstelle, würden nicht mehr\ntolerierbare gefährliche Verkehrssituationen geschaffen, indem Lieferfahrzeuge und\nLastwagen rückwärts die Grundmatt passieren müssten. Solange kein Wendeplatz\nvorhanden sei, bestehe ein nicht tolerierbarer Zustand bei der Grundmatt. Die\nEntsorgungssituation bei der Grundmatt sei ebenfalls nicht geregelt. Der Regierungsrat\nführe aus, dass sich die Verfahrensparteien einig seien, dass die Stichstrasse Grundmatt\nvom Entsorgungsfahrzeug nicht bedient werde. Dies gelte jedoch nur für die aktuelle\nSituation, was jedoch nicht heisse, dass die Verfahrensparteien diese aktuelle Situation\nakzeptierten. Insbesondere die auf GS I.________ wohnende Partei habe klar ihr\nMissfallen darüber ausgesprochen. Die Entsorgungssituation sei in keiner Art und Weise\ngeregelt. Sollte die auf GS I.________ wohnende Partei ihre Parzellenfläche beim\nEingang zur Stichstrasse Grundmatt nicht mehr für die Abfalldeponierung am\nEntsorgungstag zur Verfügung stellen, sei damit zu rechnen, dass die\nEntsorgungsfahrzeuge, somit Grünabfuhr und Müllabfuhr, am Entsorgungstag die\n\nUrteil V 2019 73\n20\n\nGrundmatt passieren und konsequenterweise wieder retour verliessen. Die nicht gelöste\nKehrichtsituation werde auf der Grundmatt ein nicht zu tolerierendes Sicherheitsrisiko\nschaffen. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei die Erschliessung des Baugrundstücks nicht\ngegeben.\n\n7.3 Die Bauherrschaft bestreitet ein Verkehrsrisiko. Insbesondere werde bestritten,\ndass als Folge dieses Bauvorhabens der Lastwagenverkehr zunehme. Einerseits dienten\ndie Räumlichkeiten Wohnzwecken, womit – abgesehen von Zügelwagen – kein\nLastwagenverkehr verbunden sei. Andererseits seien die Ausführungen der\nBeschwerdeführer rein hypothetisch und unsubstantiiert. Die auf GS I.________\nwohnende Person sei nicht Verfahrenspartei, und die diesbezüglichen Ausführungen der\nBeschwerdeführer seien nicht zu beachten. Umso mehr als die erwähnte Person den\nEntscheid des Regierungsrats akzeptiert habe. Schliesslich seien sich die Bewohner der\nGrundmatt unbestrittenermassen einig, dass die Abfallentsorgung via Grundstrasse\nerfolge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei damit die Abfallentsorgung\ngeregelt und ausreichend sichergestellt.\n\n7.4 Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder\nAnlage setzt neben der Zonenkonformität voraus, dass das fragliche Land erschlossen ist\n(Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]).\nErforderlich ist dafür nach Art. 19 Abs. 1 RPG namentlich, dass eine für die betreffende\nNutzung hinreichende Zufahrt besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl\nfür die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet\nist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten\nBaumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Was als\nhinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie\nvon den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Die\neinzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der\nkantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu\norientieren haben. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend\nerschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen\nzu (BGE 136 III 130 E. 3.3.2). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf VSS-Normen\nverweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu\nberücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern\nverhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden,\n\nUrteil V 2019 73\n21\n\n"}